ERSTHELFER IM BETRIEB
Ersthelfer im Betrieb sind gesetzlich vorgeschrieben. Ihre Anzahl richtet sich dabei nach Betriebsgröße und dem potentiellen Unfallrisiko. Zu Ersthelfern im Betrieb benannt und eingesetzt werden dürfen nur Personen, die ihre Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe bei einer Stelle gem. § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 erhalten haben.
Quelle: BGW „Nach Abschluss des Seminares soll der Laie befähigt sein, die Durchführung lebensrettender Maßnahmen zu vermitteln. Anhand bestimmter äußerer Erscheinungsbilder oder leicht feststellbarer Symptome, wie Blutungen, Atemstillstand, Blutkreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, soll er die Gefahr für Gesundheit und Leben der Verletzten oder Patienten erkennen und ihr sicher begegnen können. Voraussetzung für die Teilnahme am Erste-Hilfe-Training ist die vorherige Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang. Der zeitliche Abstand zwischen dem Abschluss eines Seminars und dem nächsten darf zwei Jahre nicht überschreiten!"
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